Foto: Ulla Evers

Neue Corona-Regeln

26. August 2021

Gottesdienstbesuch weiterhin für alle möglich

Am Dienstag, dem 24.08.2021 wurde eine neue Corona-Verordnung veröffentlicht, die am Mittwoch, dem 25.08.2021 in Kraft getreten und bis zum Ablauf des 22.09.2021 gültig ist.

Diese Verordnung schränkt deutlich weniger das Alltagsleben ein als die bislang gültige Verordnung. Sie verfolgt die Absicht, insbesondere der inzwischen großen Zahl an Geimpften und Genesenen weniger Einschränkungen aufzuerlegen.

Neue Regelungen in der Landeskirche Hannovers

Die Neuerungen und die (erfreulichen) Konsequenzen für die kirchliche Arbeit sind so zahlreich, dass die Landeskirche Hannovers die Neuerungen in kurzen Abschnitten in den Handlungsempfehlungen skizziert und die Konsequenzen für die kirchlichen Handlungsfelder in einer Neufassung der einschlägigen Tabelle dargestellt hat.

Zwei Schwerpunkte:

Zu Abstandsregeln wird in § 1 Abs. 2 festgehalten, dass „Personen und Gruppen wenn möglich einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (sollen).“ Einen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, wird also nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben, sondern an die Möglichkeiten der Umsetzung geknüpft. Dies eröffnet Spielräume, erhöht aber zugleich die Verantwortung der Handelnden, mit dieser Vorgabe sachgerecht umzugehen. Insbesondere bei der Frage, welche Sitzordnung in Kirchen und Kapellen vorgesehen werden soll, raten wir dazu, so weit wie möglich Abstände von 1,5 Metern vorzusehen. Bei einer höheren Zahl der Teilnehmenden besteht die Möglichkeit, nach eigener Einschätzung die Plätze dichter zu besetzen, wenn das Sicherheitsniveau auf andere Weise gewährleistet werden kann.

3G-Regel und Gottesdienste: Die Beschränkung des Zutritts zu Veranstaltungen und Einrichtungen auf Geimpfte, Genesene und negativ Getestete nach der 3G-Regel gilt nicht für Gottesdienste und nicht für Sitzungen und Zusammenkünfte, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind (z.B. KV-Sitzungen, Kirchenkreissynoden). Auch Zusammenkünfte im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit und im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung u.a.m. (vgl. § 8 Abs. 3) sind von der 3G-Regel ausgenommen. Somit bleiben Gottesdienste grundsätzlich öffentlich zugänglich, auch wenn Menschen z.B. keinen Zugang zu einem Corona-Test 24 Stunden vor einem Gottesdienst haben (z.B. wenn kein Testzentrum erreicht werden kann oder wenn die Kosten für einen Test (ab 11. Okt. 2021 kostenpflichtig) nicht aufgebracht werden können). Sollten Sie in Ihrer Gemeinde trotzdem Gottesdienste nach der 3G-Regel durchführen wollen, müssen Sie sicherstellen, dass die Nachweise kontrolliert werden, Personen ohne Nachweis der Zutritt verwehrt wird und Sie ggf. Aufsicht über Selbsttests führen. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass die Teilnahme am Gottesdienst nicht an fehlenden finanziellen Möglichkeiten für Tests scheitert.